Die Regeln für diese Praxis sind im Gesetz 130 aus dem Jahr 2001 festgelegt und werden anschließend von den einzelnen Regionen übernommen. Vor dem Tod kann der Verstorbene seinen Wunsch nach einer Einäscherung äußern, entweder durch einen Notar oder durch Anmeldung bei einem gesetzlich anerkannten Socrem (Einäscherungsgesellschaft).

Liegen die beiden oben beschriebenen Situationen nicht vor, kann der zivilrechtlich Berechtigte bis zum sechsten Verwandtschaftsgrad durch eine eidesstattliche Erklärung (bei einem Notar und/oder im Bezirk) erklären, dass er vom Verstorbenen vor dessen Tod dessen Wunsch nach einer Einäscherung erfahren hat, und kraft seiner Rechtsstellung die Einäscherung genehmigen.

Die Urnen können in der Erde beigesetzt, in einem Grabfeld/Grab beigesetzt werden, das bereits in der Konzession der Familie liegt, oder zum Zeitpunkt des Bedarfs in der Konzession erworben werden. Die Asche kann auch in der Wohnung der Anspruchsberechtigten aufbewahrt oder verstreut werden.

Unser Unternehmen ist in der Lage, Zeremonien für alle drei Szenarien zu organisieren.

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